Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich bei dem oder der (Ober-)Bürgermeister/in Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich bei dem oder der (Ober-)Bürgermeister/in Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.