Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

 

 

Regelung zur Landtagswahl

Von der Gemeindeverwaltung werden von "Amts wegen" alle Wahlberechtigten eingetragen bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Ebenfalls von "Amts wegen" werden bis zum 16.Tag vor der Wahl noch diejenigen eingetragen, die von außerhalb NRW zugezogen sind und dadurch wahlberechtigt werden.

Regelung zur Europawahl

Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Bei Europawahlen gilt dies außerdem für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger, die auf ihren Antrag hin bei der Europawahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wählerverzeichnis eintragen wurden. Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Von der Gemeindeverwaltung werden von "Amts wegen" alle Wahlberechtigten eingetragen bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Ebenfalls von "Amts wegen" werden bis zum 16.Tag vor der Wahl noch diejenigen eingetragen, die von einer anderen Stadt zugezogen sind und dadurch wahlberechtigt werden. Wer innerhalb seiner Stadt umzieht, muss in seinem alten Wahlbezirk wählen gehen.

Regelung zur Bundestagswahl

Von der Gemeindeverwaltung werden von "Amts wegen"   alle Wahlberechtigten eingetragen bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Wer nach diesem Zeitpunkt in eine andere Stadt umzieht, wird nur auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen.