Bei der Bildung der jeweiligen Wahlausschüsse unterscheidet sich Landes- und Bundesrecht!
Der Kreiswahlauschuss (oder Stadtwahlausschuss in kreisfreien Städten) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Kreis- bzw. Stadtwahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die von der Kreis-/Stadtwahlleitung berufen werden. Ihm obliegt die Feststellung des Wahlergebnisses.
Der (Kommunal-) Wahlauschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Wahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die vom Rat der Stadt gewählt werden. Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.