Kreis-/Stadtwahlausschuss

Bei der Bildung der jeweiligen Wahlausschüsse unterscheidet sich Landes- und Bundesrecht!

Regelung zur Landtagswahl

Der Kreiswahlauschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Kreiswahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die vom Rat der Stadt gewählt werden. Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

Regelung zur Europawahl

Der Kreiswahlauschuss (oder Stadtwahlausschuss in kreisfreien Städten) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Kreis- bzw. Stadtwahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die von der Kreis-/Stadtwahlleitung berufen werden. Ihm obliegt die Feststellung des Wahlergebnisses.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Der (Kommunal-) Wahlauschuss überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Wahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die vom Rat der Stadt gewählt werden. Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.

Regelung zur Bundestagswahl

Der Kreiswahlauschuss  überwacht die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen. Er besteht aus der Kreiswahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die von der Kreiswahlleitung berufen werden. Die Zuständigkeit des Kreiswahlausschusses umfasst die Entscheidung über Einsprüche im Wahlvorschlagsverfahren, die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.