Kommen Wählende mit Wahlschein, so müssen sie sich ausweisen und dem oder der Wahlvorstehenden den Wahlschein übergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Wahlschein für diese Wahl und diesen Wahlkreis gültig ist. Außerdem muss der Wahlschein auf den Namen der wählenden Person ausgestellt sein. Bestehen keine Zweifel, darf die oder der Wählende wählen (Umwandlung Briefwahl in Urnenwahl). Bei Zweifeln muss telefonisch beim Wahlamt nachgefragt werden. In jedem Fall wird der Wahlschein einbehalten. Wählende mit Wahlschein müssen in der Wahlniederschrift besonders vermerkt werden.