Hier unterscheiden sich Landes- und Bundesrecht!
Mängel im Wahlvorschlag müssen bis zum 72. Tag vor der Wahl (Ende der Einreichungsfrist) behoben werden. Beispielmängel sind u. a. fehlende Unterschriften auf den Formblättern oder die erforderliche Anzahl an gültigen Unterstützungsunterschriften wurde nicht erreicht. Erfolgt keine Beseitigung des vorliegenden Mangels, ist dieser Wahlvorschlag vom Bundeswahlausschuss zurückzuweisen. Das bedeutet, der Wahlvorschlag wird nicht zur Wahl zugelassen, der Kandidat oder die Kandidatin erscheint folglich nicht auf dem Stimmzettel.
Mängel im Wahlvorschlag müssen bis zum 47. Tag vor der Wahl (Ende der Einreichungsfrist) behoben werden. Beispielmängel sind u. a. fehlende Unterschriften auf den Formblättern oder die erforderliche Anzahl an gültigen Unterstützungsunterschriften wurde nicht erreicht. Erfolgt keine Beseitigung des vorliegenden Mangels ist dieser Wahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zurückzuweisen. Das bedeutet, der Kreiswahlvorschlag wird nicht zur Wahl zugelassen, der Kandidat oder die Kandidatin erscheint folglich nicht auf dem Stimmzettel.