Nachwahl

Regelung zur Landtagswahl

Eine Nachwahl findet statt, wenn die Wahl in einem Wahlgebiet oder Stimmbezirk durchgeführt werden kann. Der Kreiswahlleiter sagt die Wahl ab und informiert die Landswahlleitung. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem ausgefallenen Wahltag stattfinden (sechs, wenn der Grund der Verschiebung ein Todesfall im Kandidatenkreis ist) und wird auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl durchgeführt. Die Landeswahlleitung veröffentlich den Termin der Nachwahl.

Regelung zur Europawahl

Eine Nachwahl findet statt, wenn die Europawahl nicht durchgeführt werden kann. Die Wahl wird durch die Kreis- bzw. Stadtwahlleitung abgesagt und die Landswahlleitung und Bundeswahlleitung informiert. Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. Die Landeswahlleitung macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlgebiet oder Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt werden kann. Die Wahl wird durch die Kreiswahlleitung abgesagt. In der Regel muss die Wahl innerhalb von fünf Wochen auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl nachgeholt werden. Fristen und neuer Termin der Wahl wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt.

Regelung zur Bundestagswahl

Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlgebiet oder Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt werden kann. Die Wahl wird durch die Kreiswahlleitung abgesagt und die Landswahlleitung und Bundeswahlleitung informiert. Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. Die Landeswahlleitung bestimmt den Termin der Nachwahl. Die Nachwahl erfolgt spätestens drei Wochen nach der ursprünglichen Wahl (sechs, wenn der Grund der Verschiebung ein Todesfall im Kandidatenkreis ist).