Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Beschäftige im öffentlichen Dienst oder Beamte können nicht zur gleichen Zeit ein Mandat in einem Parlament oder im Stadtrat besetzen. Selbiges gilt für Richterinnen und Richter. Sie sind uneingeschränkt wählbar, allerdings müssen ihre Tätigkeiten während der Ausübung des Mandates ruhen.