Eine Vertrauensperson muss in jedem Kreiswahlvorschlag benannt sein (nebst Stellvertretung). Fehlt sie, gilt der/die Erstunterschreibende als Vertrauensperson, der/die Zweite als Stellvertretung.
Eine Vertrauensperson muss in jedem Kreiswahlvorschlag benannt sein (nebst Stellvertretung). Fehlt sie, gilt der/die Erstunterschreibende als Vertrauensperson, der/die Zweite als Stellvertretung.