FAQ

Hier finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen zum Thema Wahlhelfer. Nutzen Sie die Suche um die Auswahl an Ergebnissen weiter einzugrenzen. Nicht gefunden wonach Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.

Als Wahlhelfer stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.

Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Ausnahme: Hilfsperson!

Nein. Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für Ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie der Person anbieten, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein muss einbehalten werden, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) vom Wähler selbst vernichtet werden. Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, so muss dieser Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim Wahlamt eingehen. Die Verantwortung dafür liegt bei dem Wahlbriefinhaber.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Nummer (0 21 91) 16 - 28 79 an. 

Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, wurde vermutlich ein Stimmabgabevermerk vergessen oder  zu viel erstellt. Es gilt dann die Anzahl der Stimmzettel. Die "Nicht"übereinstimmung ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wählerverzeichnis darf/ dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Wähler keine Wahlbenachrichtigung erhalten, kann er das Wählerverzeichnis einsehen und prüfen, ob er dort eingetragen ist. Am Wahltag benötigt er dann lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Führerschein, Personalausweis), um sich legitimieren zu können.

Nein! Personen, die am Wahltag in ihrem Stimmbezirk wählen wollen und den Sperrvermerk "W" (Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen haben müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilzunehmen. Können Personen ihren Wahlschein nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, sind sie vom Wahlvorstand zurückzuweisen und können ihre Stimmen zu dieser Wahl nicht mehr abgeben.

Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Wenn der Wähler frühzeitig weiß, dass er am Tag der Wahl - aus welchen Gründen auch immer - sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, besteht die Möglichkeit per Briefwahl das Wahlrecht auszuüben. Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (ca. einen Monat vor dem jeweiligen Wahltermin) werden die Wahlbenachrichtigungen versandt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein entsprechender Antragsvordruck. Alternativ ist die Antragstellung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses auch online möglich. Die Briefwahl kann darüber hinaus persönlich im Briefwahlbüro vorgenommen werden. Dieses nimmt seinen Dienst ungefähr einen Monat vor einer Wahl auf. Sollte der Wähler hierauf nicht warten können, so besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen vorher formlos unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse zu stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch zugeschickt.

Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson des Wählers sein. Sollten Sie daher vom Wähler um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den Stimmzettel im Beisein des Wählers entsprechend seines Willens, falten den Stimmzettel anschließend und werfen diesen in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Der Sperrvermerk "Wahlschein" ("W") bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.

Der Sperrvermerk "N" besagt, dass die Person in Ihrem Stimmbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Stimmbezirk nicht wählen.  Dies kann bspw. mit einem Umzug in eine andere Gemeinde zusammenhängen.
Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt unter der Telefon-Nummer (0 21 91) 16 - 28 79 an.

Grundsätzlich verliert er sein Wahlrecht nicht. Wie er sein Wahlrecht bei Umzug behalten und ausüben kann, hängt von der jeweiligen Wahl ab. Nähere Informationen erhält er auch im Wahlamt oder unter folgendem Link zum Merkblatt.

Sprechen Sie ihn darauf an und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den Wähler zu wahren ist. Der Wähler darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch auch im Rahmen Ihrer Ordnungsbefugnis berechtigt, einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Unter Umständen kann der Wähler dann auch zurückgewiesen werden.

Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als autonome Einrichtung in diesen Fällen. Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Wähler nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Holen Sie sich eine schriftliche Erklärung der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat.

Nein, denn vom Wahlgeheimnis ist nicht nur die Stimmabgabe als solche umfasst, sondern bereits die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben. Darüber hinaus sind aus datenschutzrechtlichen Gründen Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis bei der Stimmabgabe nicht laut zu verlesen!

Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte der Wähler nachträglich auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Wahlamt, Telefon: (0 21 91) 16 - 28 79.

Wichtig:
Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Stimmbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein für den Wahlkreis vorlegt.

Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern - darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern - darunter ebenfalls der Wahlvorsteher und der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter - zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter der Telefon-Nummer (0 21 91) 16 - 28 79 an.

Als Wahlvorsteher können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z. B. Alkoholmissbrauch). Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter der Telefon-Nummer (0 21 91) 16 - 28 79 auf.

Der Wähler hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob das Wahllokal barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlschein zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheines ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Wahlkreises möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie im Wahlamt unter der Ihnen bekannten Nummer an.

Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahllokals. Gelingt dies nicht, so schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlamt (02191-16-2879) über den Vorfall.

Ja, Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich nach der Art des Einsatzes richtet.

Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.

Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter der Nummer 02191-16-2879.

Grundsätzlich nicht, Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Dies ist im Einzelfall bei dem zuständigen Sozialamt zu erfragen.

Schauen Sie im Anhang des Wählerverzeichnisses in die Nachträge. Finden Sie die Person dort nicht, rufen Sie das Wahlamt unter der  Nummer 02191-16-2879 an.

Rufen Sie Ihr Wahlamt an (02191-16-2879) und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise.

Sie werden als Wahlhelfer in der Wahlhelferdatei gespeichert und vor anstehenden Wahlen angeschrieben und gefragt, ob Sie bereit sind wieder mit zu helfen. Eine Verpflichtung entsteht daraus noch nicht.

Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Hierüber entscheidet das Wahlamt der jeweiligen Kommune. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Die betroffene Person muss zur Auszählung erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Tag im Wahlamt abholen.

Ja. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, wird versucht, passende Alternativen anzubieten.

Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen. Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.

Rufen Sie rechtzeitig, bis spätestens 7:45 Uhr, beim Wahlamt unter der Nummer 02191-16-2879 an.

Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

Im Gesetz heißt es "…auf Verlangen…". Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.   

Tipp: Der Wahlvorstand muss allerdings auch sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Legitimation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, muss der Wähler sich ausweisen.

Als Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern lediglich um eine Verpflichtung. Vor Beginn der Wahlhandlung muss der Wahlvorsteher den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmmung des Amtes verpflichten.

Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte - sofern möglich - mit Fotos dokumentieren. "Wahlwerbung" ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist "Wahlwerbung" vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter 02191-16-2879.

Die meisten, aber leider nicht alle, Wahlräume sind barrierefrei. Die Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.

Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültig- und Ungültigkeit von Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend. Die Entscheidung über die Gültig- oder Ungültigkeit einer Stimme wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.

Die Wahlräume sind an den Wahltagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.

Die Städte ermöglichen barrierefreie Wahlen. So werden ausschließlich Stimmzettel ausgegeben, bei denen die obere rechte Ecke abgetrennt ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in die Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.

Die Abkürzung ZS steht für "Zwischensumme". Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt drei Zwischensummen ist die Bildung von vier Stapeln (A bis D). In der Spalte ZS I werden die Ergebnisse der Stapel A und C eingetragen, in der Spalte ZS II die jeweiligen Ergebnisse des Stapels B und in der Spalte ZS III die Ergebnisse des Stapels D. (Siehe hierzu auch "Was versteht man unter den vier Stapeln A bis D?")

Es ist hilfreich, dass er seine Wahlbenachrichtigung vorlegt. Hat er diese nicht erhalten oder verloren, kann er auch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation nutzen.

Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahllokal. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Bezirk fest. Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen (z. B. über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen).

Sie müssen zur entsprechenden Wahl wahlberechtigt sein.

Der Wahlraum ist eine politisch "neutrale Zone" und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte -sofern möglich- mit Fotos dokumentieren. "Wahlwerbung" ist auch vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlamt auf unter (0 21 91) 16 - 28 79.

Sie können sich telefonisch unter (0 21 91) 16 - 28 79 oder per E-Mail an wahlen@remscheid.de wenden.

Für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie für Schriftführer und alle anderen Besitzer finden in der Woche vor der Wahl Schulungen im Rathaus statt. Die Einladungen dafür erhalten Sie mit Ihren Wahlhelferanschreiben. Die Teilnahme ist zwar freiwillig, wird aber besonders den Erst-Wahlhelfern dringend empfohlen.

Darüber hinaus wird Ihnen bereits im Vorfeld ein Leitfaden übersendet, in dem alles Wissenswerte rund um die anstehende Wahl steht.