Wahlbeobachtung

Das Wahlgeschehen darf von der Öffentlichkeit beobachtet werden.

Dieses Recht wird eingeschränkt durch die freie Wahlausübung und das Wahlgeheimnis. Die Wählenden dürfen also nicht in ihren Wahlverhalten beeinflusst werden oder bei der Stimmabgabe beobachtet werden. Zudem sind die persönlichen Daten im Wählerverzeichnis durch die Wahlvorstand vor Einsicht zu schützen.

Auch die Auszählung darf beobachtet werden, sofern sie dadurch nicht gestört wird. Die Wahlvorstehenden haben in den Wahlräumen das Hausrecht und können Personen des Raumes verweisen, wenn die Vorgaben zur Wahlbeobachtung übertreten werden.