Regelung zur Landtagswahl:
Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Landtag um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).
Regelung zur Europawahl:
nur bei Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen
Regelungen zu den Kommunalwahlen:
Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Stadtrat um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).
Regelung zur Bundestagswahl:
Gibt es nach der Wahl Überhangmandate, wird die Anzahl der Sitze im Bundestag um so viele Ausgleichsmandate erhöht, wie notwendig sind, um das errechnete Verhältnis des Zweitstimmenergebnisses unter den Parteien zu erreichen (auszugleichen).