Auflösung des Europaparlaments/ Bundestags/Landtags/Stadtrates

Regelung zur Landtagswahl

Der Landtag kann sich durch Beschluss auflösen. Dazu muss die Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmen.

Regelung zur Europawahl

Regelungen über ein Auflösungsrecht des Europäischen Parlaments finden sich im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  nicht. Demzufolge kann sich das Europäische Parlament nicht selbt auflösen oder durch ein anderes Organ aufgelöst werden.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Beschluss der Landesregierung ermächtigt werden, einen Stadtrat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist.

Regelung zur Bundestagswahl

Das Recht, den Bundestag aufzulösen obliegt dem Bundespräsidenten, z. B. wenn es dem Bundestag nicht gelingt, einen Bundeskanzler oder eine Bundeskanzlerin zu wählen oder wenn eine Bundeskanzlerin oder ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt und er nicht die Zustimmung der Mehrheit des Bundestages erhält.