Bannmeile (Wählerbeeinflussung)

Während der Wahlhandlung sind im Wahlraum, am Gebäude  und an allen Zugängen jede Beeinflussung der Wählenden durch Wort, Ton, Schrift, Bilder oder Unterschriftslisten verboten. Die Wahlvorstände haben unzulässige Werbung im Sichtbereich zu entfernen oder zu unterbinden oder dem Wahlamt zur Entfernung oder Unterbindung zu melden. Befragungen zum Wahlverhalten nach der Stimmabgabe durch akkreditierte Institute sind zulässig.