Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Während der Feststellung und Ermittlung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Unter den Anwesenden müssen, sowohl während der Wahlhandlung als auch bei der Ergebnisermittlung, die Wahlvorstehenden und Schriftführenden oder deren Stellvertretungen sein.