Der oder die (Ober-)Bürgermeister/in als Vorgesetzte/r der Gemeindebehörde ist zuständig für die Bildung der Wahlbezirke, die Berufung der Wahlvorstände, das Anlegen des Wählerverzeichnisses, die Durchführung der Briefwahl, die Bereitstellung und Ausstattung der Wahllokale und die Wahlbekanntmachung.
Regelungen zu den Kommunalwahlen
Der oder die (Ober-) Bürgermeister/in wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt.