Alle Wahlberechtigten haben das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die zur Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsicht erfolgt bei der Gemeindeverwaltung.
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die zur Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsicht erfolgt bei der Gemeindeverwaltung.