Hilfsperson

Wählende können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Wählende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, können sich jedoch der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die bzw. der Wahlberechtigte kann auch jemanden vom Wahlvorstand als Hilfsperson bestimmen und sich von ihr helfen lassen. Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Ausführung der Wünsche des Wählenden (bspw. Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlkabine).

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der erworbenen Kenntnisse verpflichtet.