Landeslisten

Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!

Regelung zur Landtagswahl

Nur Parteien können bis zum 48. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen. Sie enthält die Kandidaten einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wählenden über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen. Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der  Landesliste der jeweiligen Partei als gewählt.

Regelung zur Europawahl

Listen für ein Land oder eine bundesweite Liste sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Regelung zur Bundestagswahl

Nur Parteien können bis zum 69. Tag vor der Wahl eine sogenannte 'Landesliste' einreichen. Sie enthält die Kandidaten einer Partei in einer festgelegten Reihenfolge. Im Gegensatz zur Abstimmung über die Kandidaten der Wahlkreise, die mit der Erststimme (linke Seite des Stimmzettels) direkt gewählt werden, können die Wählenden über die Kandidaten der Landesliste nur als Ganzes (d. h. man wählt die gesamte Liste) abstimmen, indem sie mit der Zweitstimme (rechte Seite des Stimmzettels) eine Partei wählen. Je nach Sitzverteilung im Parlament gilt die entsprechende Anzahl der Kandidaten in der Reihenfolge der  Landesliste der jeweiligen Partei als gewählt.