Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Regelung zur Europawahl
Listen für ein Land oder eine bundesweite Liste sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Hier unterscheiden sich Landes- und Bundeswahlrecht!
Listen für ein Land oder eine bundesweite Liste sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.