Öffentlichkeit bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses

Bei der Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses (Stimmenauszählung) hat jede Person, auch nicht wahlberechtigte,  Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann bei Störungen oder Beeinflussung der Wahlhandlung oder der Auszählung das Hausrecht anwenden und Personen des Raumes verweisen. Das zuständige Wahlamt ist über den Vorfall zu informieren. Das Hausrecht kann auch Mithilfe der Polizei durchgesetzt werden.