Sperrklauseln (z. B. fünf Prozent-Klausel)

Regelung zur Landtagswahl

Parteien, die weniger als 5 % der Gesamtzahl der Zweitstimmen  erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

Regelung zur Europawahl

Sperrklauseln können von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eigenständig festgelegt werden. Derzeit gibt es für Deutschland keine Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Parteien, die weniger als 2,5 % der Gesamtstimmzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

Regelung zur Bundestagswahl

Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 %
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen
Sitz errungen haben (Gilt nicht für eingereichten Listen von Parteien nationaler Minderheiten)