Unparteiische Wahrnehmung des Amtes

Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht erkennen lassen, welche Partei oder welchen Kandidaten sie wählen würden. Das Tragen oder Verwenden entsprechender Symbole ist ihnen untersagt. Auch dürfen sie die Wahlhandlung auf keinen Fall zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei beeinflussen. Die oder der Wahlvorstehende verpflichtet den Wahlvorstand formal vor dem Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung des Ehrenamtes.