Der Wahlvorstand muss die ihm durch das Amt bekanntgewordenen Tatsachen für sich behalten. Insbesondere gilt dies bei Tatsachen, die ihm durch die Hilfe bei der Stimmabgabe bei hilfsbedürftigen Personen bekannt geworden sind.
Auch das Wählerverzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar und es darf keine Auskunft erteilt werden, welche Personen bereits eine Stimmabgabe vorgenommen haben.