Die Wahlurne muss ein verschließbarer Gegenstand sein, der mit einem - abnehmbaren - Deckel versehen ist. Im Deckel muss ein schmaler Spalt vorhanden sein, durch den der Wähler seinen Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen kann.
Der Wahlvorsteher überprüft vor Beginn der Wahlhandlung (8.00 Uhr), ob die Wahlurne leer ist und verschließt diese anschließend mit einem Schloss oder versiegelt sie. Die Wahlurne darf während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr) nicht geöffnet werden.