Zulassung / Zurückweisung eines Wahlvorschlags

Hier gibt es Unterschiede zwischen den Wahlen bei den Fristen

Regelung zur Landtagswahl

Spätestens am 39. Tag vor der Wahl muss der Kreiswahlausschuss über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen entscheiden. Gegen die Zurückweisung kann wiederum binnen 3 Tagen die Vertrauensperson des Wahlvorschlages Beschwerde beim Landeswahlausschuss einlegen.

Regelung zur Europawahl

Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen. Gegen die Zurückweisung kann wiederum binnen 4 Tagen die Vertrauensperson des Wahlvorschlages Beschwerde beim Bundeswahlaussuss einlegen.

Regelungen zu den Kommunalwahlen

Spätestens am 47. Tag vor der Wahl muss der Kreiswahlausschuss über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen entscheiden. Gegen die Zurückweisung kann wiederum binnen 3 Tagen die Vertrauensperson des Wahlvorschlages Beschwerde bei Landeswahlausschuss einlegen.

Regelung zur Bundestagswahl

Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Gegen die Zurückweisung kann wiederum binnen 3 Tagen die Vertrauensperson des Wahlvorschlages Beschwerde beim Landeswahlausschuss (Kreiswahlvorschlag) oder beim Bundeswahlausschuss (Landesliste) einlegen.